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Satzung des Schützenvereins e.V. Sporke-Hespecke

Satzungen

Des Schützenvereins e.V. Sporke-Hespecke in der Fassung des Generalversammlungsbeschlusses vom 26.01.2008!

§ 1

Der Verein führt den Namen:

„Schützenverein e. V. Sporke – Hespecke“ und hat seinen Sitz in Sporke.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen worden.

§ 2

Der Verein hat den Zweck:

  1. Eintracht, Bürgersinn, Liebe und Treue zur sauerländischen Heimat und zum deutschen Vaterland zu pflegen und zu stärken,
  2. die feste Bindung mit der Kirche zu pflegen und zu erhalten,
  3. in allen Bereichen des dörflichen Lebens mitzuwirken und zu gestalten, sowie die Jugendarbeit zu fördern,
  4. die Feste des Vereins, insbesondere das nach altem Brauchtum gefeierte Schützenfest zum geselligen Volksfest zu gestalten, den Schützenbrüdern wie allen Festbesuchern Freude und Erholung zu vermitteln.

§ 3

Der Schützenverein Sporke-Hespecke mit dem Sitz in Sporke verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige-mildtätige-kirchliche-Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

  1. Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und unbescholten sind.
  2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich oder mündlich beim Vorstand zu stellen. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und gleichzeitiger Eintragung in das Mitgliederverzeichnis. Bei Ablehnung des Antrages wird der Betreffende schriftlich benachrichtigt. Mit der Eintragung ins Mitgliederverzeichnis erhält jedes Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod
b) durch freiwilligen Austritt, welcher dem Vorstand 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich angezeigt werden muss
c) durch Ausschluss.

Dieser kann erfolgen:
1.) Wenn ein Mitglied wegen eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig bestraft wird-
2.) Wenn ein Mitglied sich in einer des Vereins unwürdigen Weise aufgeführt hat.
3.) Die Haltung des Mitgliedes zu den Zielen des Vereins im Widerspruch steht.
4.) Wenn durch das Verhalten eines Mitgliedes eine schwerwiegende Störung des Vereinsfriedens eintritt.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Die aus dem Verein ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieder verlieren jedes Recht am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5

Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages, der jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, verpflichtet. In Härtefällen, Tod Krankheit usw. kann der Betrag ermäßigt werden. Im übrigen entscheidet über die Niederschlagung von Beiträgen der Vorstand von Fall zu Fall. Alle Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und 10 Jahre dem Verein angehören, sind beitragsfrei, sofern nicht eine Sonderregelung durch eine Generalversammlung erfolgt ist.

§ 6

S c h ü t z e n f e s t

Das Programm des Schützenfestes wird vom Vorstand festgesetzt. Am Vogelschießen kann jedes Mitglied, welches das 20. Lebensjahr erreicht hat und 2 Jahre dem Verein angehört, teilnehmen. Während des Vogelschießens hat der Vorstand für Sicherheitsmaßnahmen zu sorgen. Die Schützen haben sich allen diesbezüglichen Anordnungen zu fügen.

§ 7

Die Organe des Vereins sind:

a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung


§ 8

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

1.) dem 1. Vorsitzenden
2.) dem stellvertretenden Vorsitzenden
3.) dem Schrift- und Geschäftsführer
4.) dem Kassierer
5.) dem Hauptmann
6.) dem Adjutanten
7.) den beiden Fahnenoffizieren
8.) dem Zugoffizier und dem Fähnrich und
9.) zwei Beisitzern


Der gesamte Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wählbarkeit in den Vorstand bedingt ein Alter von 25 Jahren und 5-jährige Vereinszugehörigkeit. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist so zu tätigen, dass nach Ablauf der Wahlzeit (3 Jahre) alljährlich ein Teil der Vorstandsmitglieder ausscheidet. Das Ausscheiden wird in der Weise geregelt, dass nach Ablauf des 1. Jahres der 1. Vorsitzende, der 1. Beisitzer, der Kassierer und der Adjutant nach Ablauf des 2. Jahres der Schrift- und Geschäftsführer, der 2. Vorsitzende, der 2 Beisitzer und der Fähnrich nach Ablauf des 3. Jahres der Hauptmann, die beiden Fahnenoffiziere und der Zugführer zu wählen sind. Die Wiederwahl der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder ist zulässig.

§ 9

Sämtliche Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Werden in der Mitgliederversammlung für dasselbe Amt innerhalb des Vorstandes oder für ein ausscheidendes Vorstandsmitglied zwei oder mehrere Vereinsmitglieder vorgeschlagen, so muss die Wahl in geheimer Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln, auf denen der Name des Bewerbers zu vermerken ist, erfolgen. Sollte ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtsdauer aus irgendwelchen Gründen auf dem Vorstand ausscheiden, so wird an dessen Stelle von der Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt, jedoch nur für die Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Alle sonstigen Abstimmungen in den Versammlungen können durch Zuruf, Handzeichen oder durch Stimmzettel erfolgen. Entstehen Meinungsverschiedenheiten über die Art der Wahl, so wird hierüber besonders abgestimmt.

§ 10

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 11

Der Vorstand hat das Recht für das Vereinsleben und insbesondere für die Gestaltung der Gemeinschaftsfeiern besondere Vorschriften zu erlassen.

§ 12

Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet an allen Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sofern nicht ein triftiger Hinderungsgrund vorliegt.

§ 13

Der Verein wird durch den Vorsitzenden, den Stellvertreter des Vorsitzenden, den Schrift- und Geschäftsführer und den Kassierer gerichtlich und außergerichtlich in der Weise vertreten, dass der Schrift,- Geschäftsführer, oder Kassierer, jeweils mit dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu handeln berechtigt sind. Nur diese 4 Personen sind Vorstand im Sinne des BGB.

§ 14

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer auf die Dauer von 3 Jahren. Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, die Einnahmen und Ausgaben sowie die Rechnungsbelege zu prüfen und in der Versammlung über das Ergebnis der Prüfung Bericht zu erstatten.

§ 15

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Ihrer Beschlussfassung unterliegen:


1.) die Genehmigung der Jahresrechnung
2.) die Wahl des Vorstandes
3.) die Entlastung des Vorstandes und des Kassierers
4.) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
5.) die Festlegung der Veranstaltungen
6.) die Änderung der Satzungen
7.) die Auflösung des Vereins.


Die Mitgliederversammlung wird mit Frist von 14 Tagen durch öffentlichen Aushang und Bekanntmachung in den Tageszeitungen einberufen.
In der gleichen Weise kann der Vorstand nach Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Beschlüsse, welche die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, bedürfen der Zustimmung von 75 % der Vereinsmitglieder. Wird diese %-Zahl in einer 1. Versammlung nicht erreicht, so sind in einer 2. Versammlung 2/3 der Erschienen beschlussfähig. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 16

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Kapelle in Sporke.

Die Kapelle in Sporke hat das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.