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Februar 2012
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Satzung des VdB

in der Fassung des Generalversammlungsbeschlusses vom 10. Mai 2007


§ 1
Der Verein führt den Namen "Verein für dörfliche Belange Sporke-Hespecke" und hat seinen Sitz in Sporke.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2

Der Verein hat den Zweck:

1.    Dörfliches Brauchtum zu pflegen und
2.    übergeordnete dörfliche Belange zu vertreten

§ 3

Der Verein für dörfliche Belange Sporke-Hespecke mit dem Sitz in Sporke ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Lineie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein versteht sich nicht als Interessenvertreter Einzlner, Gruppen oder der hier ortsansässigen Vereine.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die das 15.  Lebensjahr vollendet haben und ihren Wohnsitz in Sporke-Hespecke haben.
Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich oder mündlich beim Vorstand zu stellen.
Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes unter gleichzeitiger Eintragung in das Mitgliederverzeichnis. Bei Ablehnung des Antrages wird der Betreffende schriftlich benachrichtigt. Mit der Eintragung in das Mitgliederverzeichnis erhält jedes Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung.

Die Mitgliedschaft erlischt:
a)    durch Tod
b)    durch freiwilligen Austritt
c)    durch Ausschluss

Der Ausschluss kann erfolgen:

1.    Wenn die Haltung des Mitglieds zu den Zielen des Vereins in Widerspruch steht.
2.    Wenn durch das Verhalten eines Mitglieds eine schwerwiegende Störung des Vereinsfriedens eintritt.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung steht dem Ausgeschlossenen das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Die aus dem Verein ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieder verlieren jedes Recht am Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Über die Höhe eines Mitgliedbeitrages entscheidet jeweils die Mitgliederversammlung.

§ 6

Die Organe des Vereins sind:

1.    Der Vorstand
2.    Die Mitgliederversammlung

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a)    dem 1. Vorsitzenden
b)    dem stellvertretenden Vorsitzenden
c)    dem Schrift- und Kassenführer
d)    drei Beisitzern
e)    3 Abgesandten (Jugend, Ü 55, Hespecke)

Der gesamte Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Abgesandten werden von den jeweiligen Gruppen zur Mitarbeit im Vorstand beauftragt. Bei Ausscheiden der Person aus dem Vorstand wird eine andere Person beauftragt.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist so zu tätigen, dass nach Ablauf der Wahlzeit (3 Jahre) alljährlich ein Teil der Vorstandsmitglieder ausscheidet. Das Ausscheiden wird in der Weise geregelt, dass nach Ablauf des 1. Jahres

a)    der 1. Vorsitzende und der 1. Beisitzer

nach Ablauf des 2. Jahres

b)    der stellvertretende Vorsitzende und der 2. Beisitzer

nach Ablauf des 3. Jahres

c)    der Schrift- und Kassenführer und der 3. Beisitzer

zu wählen sind.

Die Wiederwahl der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder ist zulässig.


§ 7

Sämtliche Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Werden in der Mitgliederversammlung für dasselbe Amt innerhalb des Vorstandes oder für ein ausscheidendes Vorstandsmitglied zwei oder mehrere Vereinsmitglieder vorgeschlagen, so muss die Wahl in geheimer Abstimmung durch Abgabe von Stimmzettelen, auf denen der Name des Bewerbers zu vermerken ist erfolgen. Sollte ein Vorstandmitglied innerhalb seiner Amtsdauer aus irgendwelchen Gründen aus dem Vorstand ausscheiden, so wird an dessen Stelle von der Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt, jedoch nur für die Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

Alle sonstigen Abstimmungen in den Versammlungen können durch Zuruf, Handzeichen oder durch Stimmzettel erfolgen.

Entstehen Meinungsverschiedenheiten über die Art der Wahl, so wird hierüber besonders abgestimmt.

§ 8

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlussfähig ist der Vorstand bei Anwesenheit von 2/3 des Vorstandes.

§ 9

Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, an alles Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen teil zu nehmen, sofern nicht ein triftiger Hinderungsgrund vorliegt.

§ 10

Der Verein wird durch den Vorsitzenden, den Stellvertreter des Vorsitzenden und dem Schrift- und Kassenführer derart vertreten, dass der Schriftführer jeweils mit dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu handeln berechtigt ist.

§ 11

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer auf die Dauer von 3 Jahren.

Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, die Einnamen und Ausgaben sowie die Rechnungsbelege zu prüfen und in der Versammlung über das Ergebnis Bericht zu erstatten.

§ 12

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Ihrer Beschlussfassung unterliegen:

1.    die Genehmigung der Jahresrechnung
2.    die Wahl des Vorstandes
3.    die Entlastung des Vorstandes
4.    die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
5.    Anträge an den Vorstand
6.    die Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung wird mit Frist von 14 Tagen durch öffentlichen Aushang einberufen.

In der gleichen Weise kann der Vorstand nach Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Beschlüsse, welche die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, bedürfen der Zustimmung von 75 % der Vereinsmitglieder. Wird diese %-Zahl in einer 1. Versammlung nicht erreicht, so sind in einer 2. Versammlung 2/3 von 50 % der Vereinsmitglieder beschlussfähig.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 13

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Kapelle in Sporke.

Die Kapelle in Sporke hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.