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Betriebliche Sofortmaßnahmen

zur Sicherstellung der leitungsgebundenen Wasserversorgung des Wasserbeschaffungsverbandes Sporke-Hespecke

 

1. Grundsätze

Bei Abweichungen von der Trinkwasserversorgung sollen alle betrieblichen Maßnahmen mit dem Ziel durchgeführt werden, die leitungsgebundene Wasserversorgung aufrecht zu erhalten. Eine länger dauernde oder großräumige Unterbrechung der leitungsgebundenen Versorgung kommt nicht in Betracht. Der Umfang der zu ergreifenden oder anzuordnenden Maßnahmen hat sich zu orientieren

  • an der Gesundheitsrelevanz des betroffenen Parameters (Priorität: Seuchenhygiene)

  • am Ausmaß der Grenzwertüberschreitung

  • an der voraussichtlichen Dauer einer Grenzwertüberschreitung

  • am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit

2. Unterbrechung der leitungsgebundenen Versorgung (öffentlicher Notdienst)

Eine Unterbrechung der leitungsgebundenen Versorgung kommt gemäß § 9 Abs. 3 Trinkwasser-
Verordnung nur dann in Frage, wenn

  • andere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (z.B. Abkochempfehlung) nicht ausreichen und

  • Krankheitserreger in akut gesundheitsschädigenden Konzentrationen vorhanden sind und keine hinreichende Desinfektionsmöglichkeit mit Chlor oder Chlordioxid besteht und / oder

  • chemische Stoffe in akut gesundheitsgefährdenden Konzentrationen vorliegen.

3. Risiken einer Unterbrechung der leitungsgebundenen Versorgung

Die Risiken einer länger dauernden oder großräumigen Unterbrechung der leitungsgebundenen Versorgung sind in der Regel höher zu bewerten als die Gefahren bei einer Weiterführung der Versorgung. Es sind in solchen Fällen Maßnahmen zu treffen, um die Verwendung des Wassers für Zwecke, die zu einer Gesundheitsgefährdung führen, zu verhindern.

Bei Entscheidung über eine Versorgungsunterbrechung sind folgende Konsequenzen zu bedenken:

  • Ausfall der Fäkalienentsorgung (Schwemmkanalisation)

  • Zusammenbruch der öffentlichen Löschwasserversorgung

  • Rücksaugen in Hausinstallationen und in das öffentliche Netz (Druckabfall)

  • Ausfall der Betriebswasserversorgung, z.B. in Krankenhäusern, Gewerbe- und Industriebetrieben

  • Speisenzubereitung nur eingeschränkt möglich

  • Körperhygiene nur eingeschränkt möglich

  • Wäschewaschen nicht möglich

  • Lösen von Inkrustationen: Trübung / Färbung / Verkeimung

  • Schäden an Warmwassergeräten wegen Wassermangel

  • Nach Leerlaufen des Rohrnetzes: Schäden durch Unterdruck und Druckschläge bei Wieder-Inbetriebnahme

  • Frostgefahr

  • Versorgungsprobleme bei landwirtschaftlichen Betrieben

Zu berücksichtigen ist ferner, dass aus organisatorischen und technischen Gründen die Entnahme von bereits im Netz befindlichem kontaminiertem Wasser nicht kurzfristig unterbunden werden kann. Es ist auch zu beachten, dass die Wiederinbetriebnahme stillgelegter Versorgungsanlagen aufwendig ist und häufig zu zusätzlichen Qualitätsprobleme führt.

4.  Betriebliche Sofortmaßnahmen

Als betriebliche Sofortmaßnahmen bei Abweichungen kommen in Abhängigkeit von Art und Herkunft einer Belastung in Betracht:

  • Maßnahmen im Wasserwerk bei Wassergewinnung und - aufbereitung

  • Maßnahmen im Verteilungsnetz

  • Ersatzwasserbeschaffung (andere Einspeisungen, andere Eigenvorkommen, Versorgung durch benachbarte Wasserwerke)

  • Maßnahmen, um die Verwendung von Wasser für gesundheitsgefährdende Zwecke zu verhindern

Zu diesen Maßnahmen können je nach den Gegebenheiten gehören:

  • Spülen betroffener Rohrnetzabschnitte

  • Eingrenzung des gefährdeten Versorgungsbereiches durch Abschieben

  • Kurzfristige Versorgung aus Wasserspeichern

  • Optimierung einer vorhandenen Wasseraufbereitung im Hinblick auf eine gezielte Beseitigung von Abweichungen oder Grenzüberschreitung

  • Erweiterung einer vorhandenen Wasseraufbereitung, z.B. durch Zugabe von Pulveraktivkohle, Inbetriebnahme einer Desinfektion

  • "provisorische" Wasseraufbereitung / Desinfektion

  • verstärkte, ggf. zusätzliche Desinfektionsmaßnahmen im Netz

  • "Verbot" der Wassernutzung für bestimmte Verwendungszwecke, z.B. als Lebensmittel

  • Rückgriff auf nicht kontaminierte unternehmenseigene Vorkommen, d.h. Außerbetriebnahme von beeinträchtigten Wassergewinnungsanlagen

  • Rückgriff auf Fremdwasservorkommen benachbarter Wasserversorgungsunternehmen, soweit eine Verbundversorgung möglich ist

  • Maßnahmen, um das Wasser als Lebensmittel ungenießbar zu machen (hohe Chlorzugabe)

  • Empfehlung an die Verbraucher zum Umgang mit dem kontaminierten Wasser

Welche dieser Maßnahmen oder welche Maßnahmenkombination im Einzelfall sinnvoll sind, ist unter anderem abhängig von den örtlichen Bedingungen, der Art und dem Ausmaß einer Abweichung und von der Herkunft der Belastung.